Das schweizerische Nationalbewusstsein ist tief in der Alpenwelt verwurzelt. Die Alp ist nicht bloss ein geografischer Ort – sie ist mythologischer Grund der Eidgenossenschaft: Freie Männer, Hirten und Bauern, schwörten einander Beistand gegen die Unterdrückung durch den habsburgischen Vogt. Die Botschaft: Auf der Alp sind die Menschen frei – und sie wehren sich gegen staatliche Willkür. 1991 verlangten anlässlich des Älplerinnentreffens in Chur rund 200 Teilnehmende mit einer Petition zu Handen des Regierungsrates, den sofortigen Stopp der Kontrollen.
Im Zalp Nr. 18/2007 behandelte Chrigel Schläpfer das Thema und befragte die zuständige Polizeihierarchie. 2019 dann die Anfrage Deplazes
Diese Bilder sind Selbstdarstellungen von ÄLPLER*INNEN, wie sie auf den Bewerbungen für Alpstellen auf Z'alp zu finden sind. Oft in selbstironischer Art und ausführlich auch ausserälpische Lebenstätigkeiten betreffend. Ausdauer, Disziplin, Arbeitsfreude und Freundlichkeit werden angeboten. Das einstige Alpinserat: Hirte mit Alperfahrung sucht Galtvieh- oder Mutterkuhalp / Erfahrene Sennerin sucht kleinere Alp werden abgelöst durch:
Servus, ich bin Z. (33 Jahre) und wollte schon seit vielen Jahren immer wieder auf die Alp. Jetzt will ichs anpacken. Und anpacken kann ich. Ich bin mir für nichts zu schad, bin neugierig, will was lernen, bin naturverbunden, a ehrliche Haut. Und habe immer ne kleine Prise Schabernack und Humor im Gepäck, Kann im Team arbeiten, aber auch mal alleine. Und übernehme gern Verantwortung und suche Herausforderungen. Ich möchte unbedingt das Käsen lernen und wissen wie hart die Arbeit ist und will das Leben aufn Berg kennenlernen. Ursprünglich komm ich aus Bayern, war schon immer viel in den Bergen. Die letzten Jahre in Norddeutschland gelebt, um dort Tanz und Theater zu studieren, nebenbei arbeite ich noch bei einer Stelzenkunst Company. Ich hab schon allerlei Dinge gemacht, unter anderem für vier Jahre auf einem Pferde- und Landwirtschaftshof gewohnt. Dort habe ich vor allem gelebt, aber auch auch immer wieder mit kleineren Sachen ausgeholfen. Wie misten und ernten. Was mir wichtig ist, dass wir uns gut verstehen. Einen respektvollen Umgang, wenn’s mal knackiger wird und eine faire Entlohnung. Jetzt grad bin ich noch auf Weltreise. Japan- Neuseeland- Chile. Bin aber sehr gut per Mail erreichbar. Und würde mich sehr freuen von euch zu hören. Liabst Z.
In einem anderen Zusammenhang ist ROTE WINDE auf die Anfrage im Grossen Rat des Kantons Graubünden durch Grossrat Deplazes (SP) aus dem Jahr 2019 zu den Alpkontrollen der Polizei, wie sie seit Anfang 1980 stattfinden, gestossen. Über militante Aktivisten, und, in Anführungszeichen vermerkt, Aussteiger, Kantonsstruktur im Zusammenhang mit polizeilicher Fahndung.
4.12. 2019 Anfrage Deplazes (Chur) betreffend Polizeikontrollen auf Alpen.
Frage: In Gesprächen mit Alphirten wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die Kantonspolizei auf den Alpen Kontrollen durchführt. Die Hirten empfinden diese Kontrollen als diskriminierend. Meine Fragen an die Regierung:
˗ Wie viele Alpen wurden in den letzten Jahren kontrolliert?
˗ Gab es Festnahmen auf Alpen?
˗ Werden die Alpen nur bei Verdacht kontrolliert oder routinemässig?
Regierungsrat Peyer: Ich kann auf die Fragen von Grossrat Deplazes folgende Antworten geben:
In den vergangenen drei Jahren, d. h. zwischen 2017 und 2019, sind insgesamt 17 Alpkontrollen mit 18 kontrollierten Personen dokumentiert. Eine Zuordnung von allfälligen Festnahmen zu Alpkontrollen ist nicht möglich, da solche nicht unter Alpkontrollen registriert werden. Gemäss Auskunft der Verantwortlichen für die Durchführung und Organisation solcher Kontrollen sind in den letzten Jahren keine Festnahmen bei Alpkontrollen erfolgt.
Früher lag der Fokus bei Alpkontrollen auf der Suche nach militanten Aktivisten und, in Anführungszeichen, Aussteigern. Dieser Fokus besteht nicht mehr. Alpkontrollen haben stark an Bedeutung verloren. Sie entsprechen aber der Struktur unseres Kantons, in dem auch die Berglandwirtschaft in der Fahndung angemessen berücksichtigt wird.
Im Vordergrund der heutigen Alpkontrollen steht jedoch der Tierschutz. Bei der Bestossung der Alpen und bei der Entladung finden zusammen mit dem Grenzwachkorps und dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit umfassende Kontrollen statt.
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Laut Antwort von Regierungsrat Peyer wurden während 3 Jahren nur gerade 18 Alpen kontrolliert …Dazu ist zu sagen, dass ich in den Jahren 2017 und 2018 auf einer Alp in Graubünden beide Male kontrolliert wurde. Auf Nachfrage bestätigten mir damals die Kantonspolizisten, gleichzeitig auch andere Alpen zu kontrollieren.
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Auf die Frage zur Systematik – werden die Alpen nur bei Verdacht kontrolliert oder routinemässig? – wird gar nicht eingegangen. In den anderen Bergkantonen sind solche Polizeikontrollen unbekannt. Alles in allem ist die Beantwortung erstaunlich. Erstaunlich ist das Mass der Ignoranz, die Schludrigkeit hin zum Lächerlichmachen der Anliegen des Fragestellers..
Interessant sind die Passagen in der Antwort (gemäss Auskunft der Verantwortlichen für die Durchführung und Organisation solcher Kontrollen): -«Früher lag der Fokus bei Alpkontrollen auf der Suche nach militanten Aktivisten und Aussteigern, in Anführungszeichen. Dieser Fokus besteht nicht mehr.
Und: der Struktur unseres Kantons, in dem auch die Berglandwirtschaft in der Fahndung angemessen berücksichtigt wird.
Es geht hier nun um die verfassungsmässigen Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie sie selbst "Aussteigern in Klammern" zustehen. Diese Aussagen ist grundrechtlich höchst problematisch, und zwar aus mehreren Gründen:
a) Implizites Eingeständnis früherer Rechtswidrigkeit !!!
Wenn der frühere Fokus auf „militanten Aktivisten" lag, bedeutet das, dass Alpkontrollen systematisch zur politischen Überwachung eingesetzt wurden. Dies wäre unvereinbar mit:
Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) / Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) /Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben)
Art. 16/17/23 Bundesverfassung (Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit)
b) Keine Rechtsgrundlage für politische Überwachung
Polizeiliche Kontrollen, die auf politischer Gesinnung basieren, verfehlen das Erfordernis einer klaren, zugänglichen und vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage (Art. 8 Abs. 2 BV; EMRK-Legalitätsprinzip, vgl. Malone v. UK, EGMR 1984). Die Bezeichnung „militante Aktivisten" ist zudem rechtlich diffus – wer genau wurde damit erfasst?
c) Keine Verhältnismäßigkeit
Flächendeckende Kontrollen des Alppersonals zur Suche nach politisch unerwünschten Personen sind offensichtlich nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 36 BV, da:
kein hinreichender Tatverdacht vorlag,
das Mittel (Identitätskontrolle aller Alpbewohner) zur postulierten Gefahr ausser Verhältnis steht,
mildere Mittel nicht erwogen wurden
Weiter fragwürdig, der Passus: „Alpkontrollen entsprechen der Struktur unseres Kantons –
Berglandwirtschaft wird in der Fahndung angemessen berücksichtigt"
Dieser Passus ist grundrechtlich noch bedenklicher, weil er eine strukturelle Dauerpraxis rechtfertigt:
a) Keine individuelle Verdachtsbasis
Eine Fahndungspraxis, die sich auf eine Berufsgruppe (Alppersonal) oder eine geografische Struktur (Berggebiet) stützt,
ohne konkreten Tatverdacht, verletzt:
Art. 8 EMRK (anlasslose Erfassung von Personen = Eingriff ins Privatleben)
Art. 10 BV (persönliche Freiheit, Schutz vor willkürlichen staatlichen Eingriffen)
Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK),
da Alppersonal allein aufgrund seiner Tätigkeit und seines Aufenthaltsortes kontrolliert wird
b) Fehlende Verhältnismässigkeit und Zweckbindung
Die Formulierung „angemessen berücksichtigt" suggeriert eine Ermessenspraxis ohne klare Zweckbindung. Nach Art. 36 Bundesverfassung muss jeder Grundrechtseingriff:
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein,
verhältnismässig sein.
Der blosse Verweis auf „Kantonsstruktur" erfüllt keines dieser Kriterien hinreichend.
c) Kein legitimer Fahndungszweck erkennbar
Was genau soll in der Berglandwirtschaft „gefahndet" werden? Ohne klaren Straftatbezug entsteht der Eindruck einer Sozialkontrolle oder präventiven Rasterfahndung, die nach der Rechtsprechung des EGMR (z.B. S. and Marper v. UK, 2008) ohne individuellen Verdacht unzulässig ist.
